b) Die Rekursgegnerin begründet ihren Nichteintretensantrag mit dem Vorbringen, die Eingabe des Rekurrenten vom 6. April 2010 (Datum des Poststempels) genüge diesen Anforderungen nicht. Die Eingabe sei statt an den Kantonsgerichtspräsidenten an die Vorinstanz gerichtet. Der angefochtene Entscheid sei zudem nicht beigelegt worden und die Eingabe enthalte keinen Antrag. So sei unerfindlich, welche Teile des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz in welcher Weise abgeändert werden sollen. Schliesslich enthalte die Eingabe keine kurze Begründung. Die endlosen Ausführungen des Rekurrenten würden bloss Missbilligungen und Belehrungen zuhanden der Vorinstanz beinhalten.