12 EGzZGB erhoben werden. Der Rekurs ist unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Rekurrenten schon erstatteten Beweisurkunden einzureichen (Art. 233 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000] analog i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZGB). Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO analog i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZGB). Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren nach Art. 232 ff. ZPO ist der Einzelrichter in der Beweiswürdigung frei (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB).