1.a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) können die Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten und des Kreispräsidenten innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden, wenn im Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. März 2010, welcher seine Zuständigkeit unangefochten auf Art. 33 i.V.m. Art. 12 des Gerichtsstandgesetzes (GestG; SR 272) sowie Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB stützte, kann demnach Rekurs nach Art. 12 EGzZGB erhoben werden.