F. Mit Rekursantwort vom 30. April 2010 stellte Z. folgende Anträge: „1. Der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Seite 3 — 13 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWST zu Lasten des Beklagten (recte: Gesuchsgegners und Rekurrenten).“ Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen