E. Mit Eingabe vom 6. April 2010 (Datum des Poststempels) beschwerte sich Dr. XY. über ein „skandalöses Verfahren und Urteil bez. Prozess, Nr. 130-2010-3“ beim Bezirksgerichtspräsidenten D., welcher die Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. Am 15. April 2010 erfolgte eine weitere, an das Kantonsgericht von Graubünden gerichtete und mit „Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. März 2010“ bezeichnete Eingabe. Gleichentags teilte Dr. XY. dem Präsidenten des Kantonsgerichts von Graubünden mit, dass sein Schreiben vom 6. April 2010 vor Fehlern strotze, weshalb er hiervon noch zwei korrigierte Exemplare beilege.