4. Dr. XY. wird weiterhin und bis auf weiteres untersagt, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitgeberin von Z., der Stiftung A., B., persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen. 5. Diese Verbote ergehen allesamt unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden vorerst bei der Prozedur belassen.