E. Mit Verfügung vom 26. März 2010, mitgeteilt am 26. März 2010, erkannte der Bezirksgerichtspräsident D.: „1. Dr. XY. wird weiterhin und bis auf weiteres untersagt, sich näher als 500 m Z. anzunähern. 2. Dr. XY. wird weiterhin und bis auf weiteres untersagt, sich in einem Umkreis von 200 m vom Wohnort von Z. in 7214 C., Bahnhofstrasse 47, aufzuhalten. 3. Dr. XY. wird weiterhin und bis auf weiteres untersagt, mit Z. persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen. 4. Dr. XY.