292 StGB gemäss Ziff. 5 hiervor seien im Sinne von superprovisorischen Massnahmen unverzüglich zu erlassen, bevor der Gesuchsgegner angehört wird. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“ Dr. XY. beantragte seinerseits am 9. Februar 2010 die kostenpflichtige Abweisung des Gesuches. C. Am 7. Januar 2010 entsprach der Bezirksgerichtspräsident D. dem Antrag von Z. auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Ziff. 6 des Gesuches vom 6. Januar 2010) und erliess die anbegehrte superprovisorische Verfügung.