Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen. 4. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin, Stiftung A., B., persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen. 5. Die Verbote gemäss Ziff. 1 bis 4 hiervor seien mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu verbinden. 6. Die Verbote gemäss Ziff. 1 bis 4 und der Hinweis auf Art. 292 StGB gemäss Ziff.