B. Am 6. Januar 2010 stellte Z. beim Bezirksgerichtspräsidenten D. ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, sich näher als 500 m der Gesuchsgegnerin anzunähern. 2. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, sich in einem Umkreis von 200 m vom Wohnort der Gesuchsgegnerin in 7214 C., Bahnhofstrasse 47, aufzuhalten. 3. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, mit der Gesuchstellerin persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen.