{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-84_2010-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_84_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47232789f25486edee3858e8dc55cc21c9ea8e198a4bfcb207ab03249ee787e411ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47232789f25486edee3858e8dc55cc21c9ea8e198a4bfcb207ab03249ee787e411ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_84", "Checksum": "2338ae6ce581e458137908c3a33ee587"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.07.2010 ERZ 2010 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.07.2010 ERZ 2010 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:51", "Checksum": "77600a208cebe3ddff9c4f076bc26a1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.07.2010 ERZ 2010 84\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht\n\ne) Aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101)\nfolgt, dass das Gericht bei der Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von\nArt. 28b Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten\nhat (BBl 2005 S. 6885). Die Vorinstanz verbot dem Rekurrenten, sich näher als 500\nMeter der Rekursgegnerin anzunähern, sich in einem Umkreis von 200 Metern von\nihrem Wohnort aufzuhalten sowie mit der Rekursgegnerin und deren Mitarbeitern\nund Mitarbeiterinnen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem\nWeg Kontakt aufzunehmen oder die Rekursgegnerin in anderer Weise zu\nbelästigen. Zudem wurden diese Verbote mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art.\n292 StGB verbunden.\n\nDie ausgesprochenen und bis zum Abschluss des Hauptprozesses befristeten\nVerbote erscheinen als geeignet, den Rekurrenten von den Belästigungen der\nRekursgegnerin sowie ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen abzuhalten, zielen\nsie doch gerade darauf ab, dieses Verhalten zu unterbinden. Zudem bringt die\nRekursgegnerin in ihrer Rekursantwort vor, seit Erlass der superprovisorischen\nVerfügung, deren Massnahmen mit der angefochtenen Verfügung weitergeführt\nwurden, in relativer Ruhe vor dem Rekurrenten zu leben. Mildere Massnahmen sind\n\nSeite 11 — 13\nnicht ersichtlich, vielmehr ist ein Verbot erforderlich, wonach dem Rekurrenten jede\nKontaktaufnahme mit der Rekursgegnerin sowie ihren Mitarbeitern untersagt wird –\nund zwar unabhängig von der Form (persönliches Erscheinen, telefonisch,\nschriftlich oder elektronisch) -, zumal sich der Rekurrent in der Vergangenheit nicht\nauf einzelne Formen der Kontaktaufnahme beschränkt hat und bereits der Inhalt\ndes vom Rekurrenten verbreiteten Gedankengutes persönlichkeitsverletzend ist\n(vgl. vorstehend E. 6.b). Angesichts der jahrelangen Nachstellungen und\nBelästigungen erscheint der Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen\nStrafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) unerlässlich. Schliesslich kann festgehalten\nwerden, dass die Rekursgegnerin bereits aufgrund ihrer durch den Rekurrenten\ngefährdeten psychischen Gesundheit ein beträchtliches Interesse an den\nangeordneten Massnahmen hat, während der Rekurrent seinerseits keinen\nernsthaften Nachteil zu begründen vermag, welcher ihm durch die Anordnung\ndieser Massnahmen entstehen könnte. Die mit der angefochtenen Verfügung zum\nSchutz der Rekursgegnerin angeordneten Massnahmen erweisen sich somit auf\nder ganzen Linie als verhältnismässig.\n\n7. Wenn der Rekurrent beantragt, es sei ein „Bussgeld bezüglich der\nzahlreichen Ehrverletzungen und Verleumdungen und Rufschädigungen des\nGesuchsgegners durch die Gesuchstellerin und deren Anwalt“ auszusprechen, so\nist er lediglich darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\ndie Frage nach der Rechtmässigkeit einer vorsorgliche Massnahmen im Sinne von\nArt. 28c ZGB anordnenden Verfügung bildet, nicht jedoch die Beurteilung einer\nallfälligen Strafbarkeit der Rekursgegnerin und deren Rechtsvertreters.\n\n8. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die\nangefochtene Verfügung als rechtmässig erweist. Nicht zu beurteilen ist im\nvorliegenden Verfahren die Rechtslage im Rahmen des definitiven Rechtsschutzes\n(Hauptprozess). Der Rekurs ist damit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem\nAusgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens von\nFr. 1'500.-- (inkl. Schreibgebühr). Zudem hat er die obsiegende Rekursgegnerin\naussergerichtlich angemessen mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.\n\nSeite 12 — 13\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- (inkl. Schreibgebühr)\ngehen zulasten des Rekurrenten, welcher zudem die Rekursgegnerin mit Fr.\n1'200.-- aussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an\ndas Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 13 — 13\n"}