{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-84_2010-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_84_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47232789f25486edee3858e8dc55cc21c9ea8e198a4bfcb207ab03249ee787e411ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47232789f25486edee3858e8dc55cc21c9ea8e198a4bfcb207ab03249ee787e411ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_84", "Checksum": "2338ae6ce581e458137908c3a33ee587"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.07.2010 ERZ 2010 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.07.2010 ERZ 2010 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:51", "Checksum": "77600a208cebe3ddff9c4f076bc26a1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.07.2010 ERZ 2010 84\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht\n\nd) Aufgrund der Akten ist hinreichend glaubhaft, dass die Rekursgegnerin im\nSinne der sog. Hauptsacheprognose (vgl. Meier, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 262) durch die wiederholten Kontaktaufnahmen\ndes Rekurrenten mit ihr und ihrem neuen Lebenspartner am gemeinsamen Wohnort\nin C. sowie ihren Mitarbeitern im Heim A. widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit\nverletzt wurde. Es ist zwar nicht mit Sicherheit geklärt, ob der Rekurrent in C. je\npersönlich Kontakt mit der Rekursgegnerin hatte, jedoch sind elektronische\nSchreiben des Rekurrenten an die Rekursgegnerin belegt. Zudem ist erwiesen,\n\nSeite 9 — 13\ndass er der Rekursgegnerin mindestens einmal eine sehr umfangreiche\nDokumentation in den Briefkasten an ihrem Wohnort gelegt hat. Unter\nBerücksichtigung des im vorsorglichen Massnahmenprozess gesenkten\nBeweismasses ist damit erstellt, dass die Rekursgegnerin vom Rekurrenten bereits\nseit geraumer Zeit belästigt wird. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, geht\naus dem Urteil des Amtsgerichts F. vom 15. November 2007 hervor, dass die\nRekursgegnerin bereits im Jahre 2007 Opfer von Nachstellungen des Rekurrenten\nwurde und dass sie von diesem bereits zu dieser Zeit unter Verwendung von\nFernkommunikationsmitteln verfolgt wurde. Aufgrund der Akten ist zwar nicht\nschlüssig, ob dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, jedoch kann die Frage offen\nbleiben, nachdem – wie gesagt – im vorliegenden Verfahren die Glaubhaftmachung\nder eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begründenden Tatsachen\ngenügt. Mit verschiedenen Zeitungsartikeln (Janett act. 14, act. 15; Vorinstanz act.\n10.1) legt die Rekurrentin zudem dar, dass in Deutschland weitere Prozesse gegen\nden Rekursgegner hängig sind oder waren und dass Thema dieser Prozesse jeweils\nEhrverletzungen oder Nachstellungen zum Nachteil der Rekursgegnerin sind bzw.\nwaren. Anhand entsprechender psychiatrischer Berichte vermag die\nRekursgegnerin sodann nachzuweisen, dass sie durch die Nachstellungen des\nRekurrenten Beeinträchtigungen ihrer psychischen Integrität erleidet (Vorinstanz\nact. 15.1, act. 15.2). Aufgrund der vom Rekurrenten selbst verfassten\naktenkundigen Schriften vermag er die Tatsache der Nachstellungen gar nicht\nernsthaft zu bestreiten. Vielmehr scheint er sich auf den Standpunkt zu stellen, mit\nseinen Unterfangen schweren Verbrechen im Zusammenhang mit der psychisch\nangeblich kranken Rekursgegnerin entgegenzuwirken. Dabei ist er darauf\nhinzuweisen, dass er aufgrund seiner Ausbildung überhaupt nicht befähigt\nerscheint, bei der Rekursgegnerin angebliche psychische Krankheiten zu\ndiagnostizieren, woran auch nichts zu ändern vermag, dass er während seiner\nAusbildung psychologische Vorlesungen gehört haben will, nach seinen\nAusführungen Zeuge von tragischen Selbstmorden wurde und sich mit der\nvermeintlichen Krankheit der Rekursgegnerin bereits während Jahren\nauseinandersetzt (Vorinstanz act. 13.1). Dies hat umso mehr zu gelten, als der\nRekurrent stets gegen den ausdrücklichen Willen der Rekursgegnerin gehandelt\nhat, was bereits die Einleitung verschiedener Gerichtsprozesse seit dem Jahre 2006\nzeigt. Nach dem Gesagten erfolgten die Nachstellungen und Belästigungen seitens\ndes Rekurrenten somit ohne Rechtfertigungsgrund, weshalb auch die\nWiderrechtlichkeit ohne weiteres gegeben ist. Nachstellungen und Belästigungen\nmit der Intensität, wie sie vorliegend seitens des Rekurrenten gegenüber der\nRekursgegnerin und deren Umfeld erfolgten, muss sich diese gegen ihren Willen\n\nSeite 10 — 13\nnicht gefallen lassen. Vielmehr kann sie sich gegen diese widerrechtlichen\nPersönlichkeitsverletzungen beim Gericht wehren.\n\nWeitere Voraussetzung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist gemäss Art.\n28c ZGB die Glaubhaftmachung, dass der Gesuchstellerin durch die widerrechtliche\nPersönlichkeitsverletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Im\nRahmen dieser sog. Nachteilsprognose ist nicht nur festzustellen, welche Nachteile\nder gesuchstellenden Partei drohen, sondern auch zu berücksichtigen, welche\nNachteile der Gegenpartei entstehen können, wenn die erlassene Massnahme sich\nim Nachhinein als ungerechtfertigt erweist (Meier, a.a.O.). Indem die\nRekursgegnerin psychiatrische Fachberichte ins Recht legt, vermag sie glaubhaft\ndarzulegen, dass sie durch die Nachstellungen und Belästigungen seitens des\nRekurrenten psychische Nachteile erleidet. Wenn der Rekurrent vorbringt, es gehe\nihm um die Bereinigung der ungeklärten finanziellen und güterbezogenen Fragen,\ndie sich aus seiner Trennung mit der Rekursgegnerin ergeben hätten, so ist er im\nRahmen der hier vorzunehmenden Nachteilsprognose nicht zu hören. Er hat es\nnämlich bislang unterlassen, in seiner zum Teil sehr umfangreichen Korrespondenz\nmit der Rekursgegnerin konkrete Forderungen diesbezüglich geltend zu machen.\nJedenfalls berechtigen ihn seine entsprechenden Behauptungen nicht, der\nRekursgegnerin nachzustellen und sie zu belästigen.\n\n"}