{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-84_2010-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_84_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47232789f25486edee3858e8dc55cc21c9ea8e198a4bfcb207ab03249ee787e411ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47232789f25486edee3858e8dc55cc21c9ea8e198a4bfcb207ab03249ee787e411ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_84", "Checksum": "2338ae6ce581e458137908c3a33ee587"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.07.2010 ERZ 2010 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.07.2010 ERZ 2010 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:51", "Checksum": "77600a208cebe3ddff9c4f076bc26a1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.07.2010 ERZ 2010 84\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht\n\n6.a) Der Rekurrent schreibt in seinen zahlreichen und umfassenden, teilweise nur\nschwer verständlichen und zusammenhangslosen aktenkundigen Schriften, er\nwolle die „monströsen Verbrechen“ rund um die Rekursgegnerin und „andere\npsychisch schwer kranke Frauen“ aufdecken (z.B. Vorinstanz act. 21 S. 1). Die im\nWesentlichen von ihm selbst, angeblich gestützt auf Fachexperten und\npsychologische Literatur, angestellte Diagnose der Rekursgegnerin umfasst eine\nbesonders ausgeprägte „polymorph-perverse Sexualität, äusserste Triebhaftigkeit,\nIch-Zerfall-Schwäche, Identitätsstörung, Spaltungsmechanismen [und] Infantilität“\n(Vorinstanz act. 13.1 S. 3). Dabei fehlt es nicht an seitenlangen detaillierten\n\nSeite 7 — 13\nAusführungen darüber, wie sich die Rekursgegnerin ihrer angeblichen\nTriebhaftigkeit – welche der Rekurrent gerade als Symptom ihrer angeblichen\nKrankheit betrachtet - hingibt und so eine undurchsichtige Rolle zwischen Täterin\nund Opfer einnimmt. Angeblich die Rekursgegnerin zitierend, führt der Rekurrent in\neinem Schreiben an Y. aus, diese habe sich vor ihm immer gleich ausziehen\nmüssen, worauf sie auf- und abgehen habe müssen und er sie dann „wie ein Stück\nFleisch“ genommen habe (Janett act. 8 S. 12). Die die Rekursgegnerin\nbehandelnden Psychiater sowie die Kliniken, in denen sich diese aufhalten soll,\nwerden in endloser Wiederholung des sexuellen Missbrauchs bezichtigt, wobei\nLetztere auch mit Bordellen verglichen werden. Als Hintergrund des enormen – sich\nnach eigener Aussage des Rekurrenten über Jahre erstreckenden - Aufwandes,\nwelcher ihm so im Zusammenhang mit seiner „Hilfe“ an der Rekursgegnerin (Janett\nact. 3 S. 1) und den „Beweisaufnahmen“ der „Katastophe seines Lebens“ (Janett\nact. 8 S. 16) erwächst, ist ohne weiteres die vermeintlich anhaltende Liebe der\nRekursgegnerin gegenüber dem Rekurrenten ersichtlich (Janett act. 8 S. 10). Der\nRekurrent legt dar, dass er die neun Jahre, welche er mit der Rekursgegnerin\nverbracht hat, wohl bis an sein Lebensende lieben werde, was „bis anhin und\nvermutlich für immer“ das Eingehen einer neuen Liebes- und Lebensbeziehung\nverunmögliche (Vorinstanz act. 4.3).\n\nb) Das erörterte, vom Rekurrenten gegenüber der Rekursgegnerin, deren\nLebenspartner und seiner Familie sowie Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen\nPersonen verbreitete Gedankengut verletzt aufgrund seines Inhalts offensichtlich\ndie Persönlichkeit der Rekursgegnerin. Durch die „Diagnose“ angeblicher\n(psychischer) Geschlechtskrankheiten, verbunden mit dem Vorwurf, als Täterin\noder Opfer bei Sexualdelikten beteiligt zu sein, verletzte der Rekurrent jedenfalls\ndas zwar nicht strafrechtlich, jedoch durch Art. 28 ZGB geschützte berufliche,\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen der Rekursgegnerin, mithin deren\nzivilrechtlichen Ehrenschutz (vgl. Meili, a.a.O., N 28 zu Art. 28; Hausheer/Aebi-\nMüller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1999, N\n12.92 ff.). Diese Persönlichkeitsverletzung besteht ganz unabhängig vom\nmindestens zweifelhaften Wahrheitsgehalt der erfolgten Aussagen, denn auf jeden\nFall betreffen intime Details über das Sexualverhalten einer Person das\nSchamgefühl als Teil des durch Art. 28 ZGB geschützten Gefühlslebens sowie den\ngeschützten Geheimbereich, weshalb solche Lebensäusserungen unter Vorbehalt\neines Rechtfertigungsgrundes überhaupt nicht in irgend einer Form weiterverbreitet\nwerden dürfen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.85 und 12.136). Ein\nRechtfertigungsgrund liegt klarerweise nicht vor, namentlich hat die Rekursgegnerin\n\nSeite 8 — 13\nin diese wiederholten Persönlichkeitsverletzungen nicht eingewilligt (vgl.\nnachfolgend E. 6.d). Demnach kann festgestellt werden, dass der Inhalt der\nÄusserungen des Rekurrenten den durch Art. 28 ZGB gewährleisteten Ehrenschutz\nsowie den Geheimbereich der Rekursgegnerin bzw. ihr geschütztes Gefühlsleben\nwiderrechtlich verletzte.\n\nc) Aus den Akten geht hervor, dass der Rekurrent seine umschriebenen\n„Diagnosen“ und Theorien seit dem Herbst 2009 wiederholt der Rekursgegnerin\naufdrängte. Dies wird durch entsprechende E-Mails (Vorinstanz act. 4.3; Janett act.\n6, wo der Rekurrent der Rekursgegnerin mitteilte, dass sie „alle diese E-Mails“, die\ner ihr zugesendet habe, auch schriftlich und ausgedruckt bekommen werde)\nhinreichend belegt. Anschaulich ist in diesem Zusammenhang ein 72-seitiges\nDokument mit 126 Seiten diverser Beilagen, welches er ihr bzw. ihrem\nLebenspartner in den Briefkasten legte (Vorinstanz act. 13.1). Aktenkundig sind\nauch diverse Korrespondenzen, mit welchen er den Lebenspartner der\nRekursgegnerin, Y., sowie dessen Verwandte bzw. Verschwägerte X. und W.\nbeschuldigt bzw. angeblich vor der Rekursgegnerin zu „schützen“ versucht. Y. fühlte\nsich durch die wiederholten Kontaktaufnahmen seitens des Rekurrenten offenbar\ndermassen belästigt, dass er diesem gegenüber unter anderem ein\n„Betretungsverbot“ für die Parzelle Nr. 209 erteilte, bei Nichtbefolgung desselben\nAnzeige erstattet werde (Janett act. 10). Sodann lässt der Rekurrent – wie er selbst\nausführt (Vorinstanz act. 4.2, act. 13.1 S. 10; Janett act. 8 S. 8) – auch nicht davon\nab, Kontakt mit Mitarbeitern und Vorgesetzten der Rekursgegnerin aufzunehmen.\nAus seinen Ausführungen geht schliesslich hervor, dass er sich – stets unter dem\nVorwand, „monströsen Verbrechen“ entgegenzuwirken - mit verschiedenen\nweiteren Personen im Umfeld der Rekursgegnerin, deren Funktion teilweise\nunerfindlich ist, in Verbindung gesetzt hat. So beschreibt er seitenlang seine\nAuseinandersetzungen mit dem Psychiater der Rekursgegnerin, V., den er des\nsexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Rekursgegnerin bezichtigt (Vorinstanz act.\n13.1 S. 61 ff.).\n\n"}