{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-84_2010-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_84_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47232789f25486edee3858e8dc55cc21c9ea8e198a4bfcb207ab03249ee787e411ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47232789f25486edee3858e8dc55cc21c9ea8e198a4bfcb207ab03249ee787e411ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_84", "Checksum": "2338ae6ce581e458137908c3a33ee587"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.07.2010 ERZ 2010 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.07.2010 ERZ 2010 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:51", "Checksum": "77600a208cebe3ddff9c4f076bc26a1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.07.2010 ERZ 2010 84\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht\n\n4. Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, für die Behauptungen der\nRekursgegnerin bestünden keinerlei Beweise und deren Behauptungen seien nicht\nsubstantiiert vorgetragen worden. Er bringt vor, die angefochtene Verfügung sei\nwillkürlich. Derweil macht die Rekursgegnerin geltend, seit dem Jahre 2006\nzusammen mit ihrer Tochter und weiteren Personen aus ihrem Umfeld durch den\nRekurrenten in einer ausserordentlich dreisten Art verfolgt und belästigt zu werden.\n\nSeite 5 — 13\nDass sie von diesem schonungslos bedrängt und verfolgt würde, ergebe sich zudem\naus seinen aktenkundigen Schriften. In ihrer Gesamtheit schädigten die\nHandlungen des Rekurrenten die physische und psychische Unversehrtheit der\nRekursgegnerin, was durch Arztzeugnisse belegt würde. Entgegen seiner Ansicht\nsei der Rekurrent durch die angefochtene Verfügung in keinerlei schützenswerten\nInteressen beeinträchtigt. Dadurch erleide er keinerlei Nachteile, denn er habe\nkeinen geschützten Anspruch darauf, sich der Rekursgegnerin gegen ihren Willen\nzu nähern oder mit ihr in Kontakt zu treten. Das gelte auch für die Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter der Stiftung A.. Der Rekurrent verwickle sich ständig in\nWidersprüche, komme vom Thema ab und verliere sich zuweilen in abstrusen\nVerschwörungstheorien, die jeder Grundlage entbehrten. Die inhaltliche\nWidersprüchlichkeit der Bemühungen des Rekurrenten zeige alleine die Tatsache,\ndass er vorgebe, der Rekursgegnerin helfen und sie heilen zu wollen, obschon er\nihr ausschliesslich Schwierigkeiten und Angst bereite und gesundheitlichen\nSchaden zufüge. Die in der Wortwahl, aber auch inhaltlich völlig masslose Kritik des\nRekurrenten am angefochtenen Entscheid sei in jeder Hinsicht unbegründet.\n\n5. Gemäss Art. 28 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt\nwird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht\nanrufen (Abs. 1). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch\nEinwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches\nInteresse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Nach Art. 28c Abs. 1 ZGB kann die\nAnordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er in\nseiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist und dass ihm aus der Verletzung ein\nnicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. „Glaubhaft machen“ bedeutet\nzwar weniger als vollen Beweis, aber immerhin noch mehr als blosses Behaupten\n(Meili, in: Basler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 3 zu Art. 28c). Das\nGericht braucht demnach nicht vollständig überzeugt zu sein, sondern es genügt\nbereits, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache eine\ngewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit\nrechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Guldener, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 323 Fn. 27).\n\nNeben der in Art. 28a Abs. 1 ZGB vorgesehenen Unterlassungs-, Beseitigungs- und\nFeststellungsklage hat der Gesetzgeber in dem am 1. Juli 2007 in Kraft gesetzten\nArt. 28b ZGB besondere Massnahmen zugunsten von Opfern von Gewalt,\nDrohungen oder Nachstellungen statuiert. Nach dieser Bestimmung kann die\nklagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere\nzu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer\n\nSeite 6 — 13\nWohnung aufzuhalten (Abs. 1 Ziff. 1), sich an bestimmten Orten, namentlich\nbestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Abs. 1 Ziff. 2), mit ihr\nKontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder\nelektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Abs. 1 Ziff. 3). Wie\nbereits die Formulierung zeigt, ist diese Aufzählung nicht abschliessend.\n\nUnter Gewalt ist die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen,\nsexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen zu verstehen, wobei der Grad\nder Verletzung eine gewisse Intensität aufweisen muss. Nicht jedes sozial\nunkorrekte Verhalten ist auch eine Persönlichkeitsverletzung. Unter Drohungen ist\nein Inaussichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit zu\nverstehen, wobei es sich auch hier um eine ernst zu nehmende Bedrohung handeln\nmuss, die das Opfer um seine physische, psychische, sexuelle oder soziale\nIntegrität oder allenfalls diejenige eines ihm nahestehenden Menschen fürchten\nlässt. Nachstellungen – auch bekannt als stalking - schliesslich liegen vor bei\nzwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über eine längere Zeit, und\nzwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung\nbesteht oder nicht. Typische Merkmale von Nachstellungen sind das Ausspionieren,\nder Drang nach physischer Nähe und damit verbunden das stetige Verfolgen und\nAufsuchen sowie das Belästigen und Bedrohen einer Person. Diese Vorkommnisse\nmüssen bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt\nauftreten (zum Ganzen: BG-Urteil 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009, E. 5.1; BBl\n2005 S. 6884 f.). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking\nverschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es\nRache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung\neiner Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der\nBeziehung gesucht. Das stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern\nund bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen (BGE\n129 IV 262 E. 2.3).\n\n"}