{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-84_2010-07-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_84_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47232789f25486edee3858e8dc55cc21c9ea8e198a4bfcb207ab03249ee787e411ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47232789f25486edee3858e8dc55cc21c9ea8e198a4bfcb207ab03249ee787e411ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_84", "Checksum": "2338ae6ce581e458137908c3a33ee587"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.07.2010 ERZ 2010 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.07.2010 ERZ 2010 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:51", "Checksum": "77600a208cebe3ddff9c4f076bc26a1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.07.2010 ERZ 2010 84\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB | ZGB Personenrecht\n\nE. Mit Eingabe vom 6. April 2010 (Datum des Poststempels) beschwerte sich\nDr. XY. über ein „skandalöses Verfahren und Urteil bez. Prozess, Nr. 130-2010-3“\nbeim Bezirksgerichtspräsidenten D., welcher die Eingabe zuständigkeitshalber an\ndas Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. Am 15. April 2010 erfolgte eine\nweitere, an das Kantonsgericht von Graubünden gerichtete und mit „Rekurs gegen\ndie Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. März 2010“ bezeichnete\nEingabe. Gleichentags teilte Dr. XY. dem Präsidenten des Kantonsgerichts von\nGraubünden mit, dass sein Schreiben vom 6. April 2010 vor Fehlern strotze,\nweshalb er hiervon noch zwei korrigierte Exemplare beilege.\n\nF. Mit Rekursantwort vom 30. April 2010 stellte Z. folgende Anträge:\n„1. Der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nSeite 3 — 13\n2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWST zu Lasten des Beklagten\n(recte: Gesuchsgegners und Rekurrenten).“\n\nAuf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen\nin den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen\nZivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) können die Entscheide des\nBezirksgerichtspräsidenten und des Kreispräsidenten innert zwanzig Tagen durch\nschriftlich begründeten Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten\nwerden, wenn im Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Gegen die Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. März 2010, welcher seine Zuständigkeit\nunangefochten auf Art. 33 i.V.m. Art. 12 des Gerichtsstandgesetzes (GestG; SR\n272) sowie Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB stützte, kann demnach Rekurs nach Art.\n12 EGzZGB erhoben werden. Der Rekurs ist unter Beilage des angefochtenen\nEntscheides und der dem Rekurrenten schon erstatteten Beweisurkunden\neinzureichen (Art. 233 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden\n[ZPO; BR 320.000] analog i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZGB). Im Rekurs ist mit kurzer\nBegründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche\nAbänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO analog i.V.m. Art. 12 Abs. 3\nEGzZGB). Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren nach Art. 232 ff. ZPO ist der\nEinzelrichter in der Beweiswürdigung frei (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB).\n\nb) Die Rekursgegnerin begründet ihren Nichteintretensantrag mit dem\nVorbringen, die Eingabe des Rekurrenten vom 6. April 2010 (Datum des\nPoststempels) genüge diesen Anforderungen nicht. Die Eingabe sei statt an den\nKantonsgerichtspräsidenten an die Vorinstanz gerichtet. Der angefochtene\nEntscheid sei zudem nicht beigelegt worden und die Eingabe enthalte keinen\nAntrag. So sei unerfindlich, welche Teile des Dispositivs der Verfügung der\nVorinstanz in welcher Weise abgeändert werden sollen. Schliesslich enthalte die\nEingabe keine kurze Begründung. Die endlosen Ausführungen des Rekurrenten\nwürden bloss Missbilligungen und Belehrungen zuhanden der Vorinstanz\nbeinhalten.\n\nSeite 4 — 13\nc) Die Eingabe von Dr. XY. vom 6. April 2010 richtet sich gegen das Urteil (recte:\ndie Verfügung) des Bezirksgerichtspräsidenten D. vom 26. April 2010. Die Eingabe\nwurde zwar beim Bezirksgerichtspräsidenten D. eingereicht, jedoch wurde sie von\ndiesem zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weitergeleitet. Darin wird die\nVerfügung vom 26. April 2010 unter anderem als „skandalös“ und als „rechtlich\nunhaltbar“ beanstandet. Damit kann sie als formgerecht angesehen werden, da\nsinngemäss hinreichend klar daraus hervorgeht, dass Dr. XY. die Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung begehrt und Begründungen zu diesem Begehren\nangeführt werden. Zudem bekräftigte Dr. XY. seine Absichten mit seiner als\n„Rekurs“ bezeichneten Eingabe vom 15. April 2010. Da diese Eingaben innert der\ngesetzlichen Frist eingereicht wurden, ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten.\n\n2. Der Einzelrichter kann von Amtes wegen Erhebungen vornehmen und eine\nParteiverhandlung durchführen (Art. 12 Abs. 2 EGzGB). Vorliegend ist der\nSachverhalt mit Blick auf die Akten genügend erstellt, sodass die Sache ohne\nweitere Erhebungen und Parteiverhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei\nbeantragt wurden - entscheidungsreif ist.\n\n3. Zunächst ist auf das Verhältnis des vorliegenden vorsorglichen\nMassnahmenprozesses gemäss Art. 28c ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n(ZGB; SR 210) zum Hauptprozess über die Persönlichkeitsverletzung einzugehen.\nAus den Akten und der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, ob das\nHauptverfahren bereits anhängig gemacht wurde. Dass die Kosten des\nvorinstanzlichen Verfahrens gemäss Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen\nVerfügung vorerst bei der Prozedur belassen wurden, ist ein Indiz dafür, dass die\nKlage bereits eingereicht wurde. Jedenfalls wäre aber auch die Einreichung eines\nGesuches betreffend vorsorgliche Massnahmen vor Einleitung des\nHauptverfahrens möglich; die Klage muss dann aber innert der Frist von 30 Tagen\nerhoben werden, ansonsten die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen (Art. 28e\nAbs. 2 ZGB). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung der richterlichen\nVerfügung zu laufen (Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3.\nAufl., Genf 1999, N 658).\n\n"}