 dass mit der Mitteilung des Hauptentscheides das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird,  dass bei diesem Ausgang die Kosten des Rekursverfahrens zu Lasten des X. gehen, Seite 4 — 5 verfügt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Dem Rekurrenten wird die Frist gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB, um sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären, bis am 07. Mai 2010 erstreckt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.00 (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten des Rekurrenten.