 dass der Rekurs frist- und formgerecht instanziert wurde,  dass X. ausschliesslich die vom Kreisnotar in das öffentliche Inventar aufgenommene Forderungen der C. rügt und diese als nicht gerechtfertigt bzw. nicht ausgewiesen betrachtet,  dass die Gläubiger des Erblassers gemäss Art. 582 ZGB ihre Forderungen innert der mit dem Rechnungsruf angesetzten Frist anzumelden haben,