 dass X. am 29. März 2010 dagegen „Einspruch“ beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und sich gegen die Drittansprache betreffend die Sauna sowie den Forderungsbetrag für die Pflegeleistungen von C. wehrte,  dass X. zudem am 30. März 2010 ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellte,  dass Y. am 01. April 2010 mitteilte, sie verzichte auf die Teilnahme am Verfahren,  dass Z. sich am 13. April 2010 dahin äusserte, sie habe das Erbe ausgeschlagen,