 dass der Kreisnotar das öffentliche Inventar am 18. März 2010 erstellte,  dass darin eine von C. für Pflegeleistungen für den Verstorbenen angemeldete Forderung von Fr. 88'000.00 sowie deren Drittansprache für eine Saunakabine aufgenommen wurden,  dass der Kreispräsident mit Verfügung vom 22. März 2010 den Erben das öffentliche Inventar zustellte und gleichzeitig gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB eine Frist von einem Monat ansetzte, um sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären,