{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-78_2010-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_78_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4f6039b4147263f1faa8d9a233f0b49c76c531e2f32d986e5f7b872eb13d9d7a91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4f6039b4147263f1faa8d9a233f0b49c76c531e2f32d986e5f7b872eb13d9d7a91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_78", "Checksum": "f161cb6e1daae86401866beef9b3ffc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.04.2010 ERZ 2010 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 20.04.2010 ERZ 2010 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "öffentliches Inventar | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:59", "Checksum": "c89c0acdce73c7fae401d08bf0efe669", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 20.04.2010 ERZ 2010 78\nRegeste:\nöffentliches Inventar | ZGB Erbrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 20. April 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 78\n\nVerfügung\nEinzelrichter am Kantonsgericht\n\nPräsident Brunner\n\nIm Rekurs\n\ndes X., Rekurrent,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 22. März 2010, mitgeteilt am\ngleichen Tag, in Sachen des Rekurrenten, der Y., Rekursgegnerin, und der Z.,\nRekursgegnerin, im Nachlass des A. sel.,\n\nbetreffend öffentliches Inventar,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. März 2010, in die\nVernehmlassung der Y. vom 01. April 2010, in die Vernehmlassung der Z. vom 13.\nApril 2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass A., geboren am _, wohnhaft gewesen in B., am _ verstorben ist,\n\n dass A. seine Nachkommen Y. und X. als gesetzliche Erben hinterliess und er\nim handschriftlichen Testament vom 13. Februar 2001 Z. als Erbin einsetzte,\n\n dass der Kreispräsident Fünf Dörfer die Liegenschaft des Verstorbenen an der\n_ in B. am 11. Januar 2010 amtlich versiegelte,\n\n dass der Kreispräsident Fünf Dörfer am 18. Januar 2010 eine\nErbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 Abs. 4 ZGB und auf Gesuch von\nY. die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnete und den Kreisnotar\nsowohl mit der Erbschaftsverwaltung als auch mit der Aufnahme des\nöffentlichen Inventars gemäss Art. 581 ff. ZGB betraute,\n\n dass der Kreisnotar das öffentliche Inventar am 18. März 2010 erstellte,\n\n dass darin eine von C. für Pflegeleistungen für den Verstorbenen angemeldete\nForderung von Fr. 88'000.00 sowie deren Drittansprache für eine Saunakabine\naufgenommen wurden,\n\n dass der Kreispräsident mit Verfügung vom 22. März 2010 den Erben das\nöffentliche Inventar zustellte und gleichzeitig gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB eine\nFrist von einem Monat ansetzte, um sich über den Erwerb der Erbschaft zu\nerklären,\n\n dass X. am 29. März 2010 dagegen „Einspruch“ beim Kantonsgericht von\nGraubünden einreichte und sich gegen die Drittansprache betreffend die\nSauna sowie den Forderungsbetrag für die Pflegeleistungen von C. wehrte,\n\n dass X. zudem am 30. März 2010 ein Gesuch um Gewährung der\naufschiebenden Wirkung stellte,\n\n dass Y. am 01. April 2010 mitteilte, sie verzichte auf die Teilnahme am\nVerfahren,\n\n dass Z. sich am 13. April 2010 dahin äusserte, sie habe das Erbe\nausgeschlagen,\n\nSeite 2 — 5\n dass Kreisnotar Markus Janett am 12. April 2010 die Belege betreffend die\nForderungsanmeldungen von C. einreichte und ansonsten auf eine\nStellungnahme verzichtete,\n\n dass der Kreispräsident Fünf Dörfer am 15. April 2010 mitteilte,\nzwischenzeitlich habe Y. die amtliche Liquidation verlangt; X. habe sich über\nden Erwerb der Erbschaft noch nicht erklärt,\n\n dass gegen Verfügungen des Kreispräsidenten betreffend das öffentliche\nInventar (Art. 9 Ziff. 7 EG zum ZGB) gemäss Art. 12 EG zum ZGB innert 20\nTagen beim Einzelrichter am Kantonsgericht Rekurs eingereicht werden kann,\n\n dass der Rekurs frist- und formgerecht instanziert wurde,\n\n dass X. ausschliesslich die vom Kreisnotar in das öffentliche Inventar\naufgenommene Forderungen der C. rügt und diese als nicht gerechtfertigt bzw.\nnicht ausgewiesen betrachtet,\n\n dass die Gläubiger des Erblassers gemäss Art. 582 ZGB ihre Forderungen\ninnert der mit dem Rechnungsruf angesetzten Frist anzumelden haben,\n\n dass eine materielle Prüfung der Richtigkeit der angemeldeten, im Inventar zu\nverzeichnenden Forderungen durch das Kreisamt bzw. den das Inventar\naufnehmenden Notar nicht erfolgt und die zuständige Behörde korrekt\neingegebene Forderungen im behaupteten Betrag aufzunehmen und sich zu\nderen Rechtsbeständigkeit nicht zu äussern hat, selbst wenn sie\nungerechtfertigt erscheinen,\n\n dass die Anmeldung der Forderung durch den Gläubiger nichts anderes als\neine Behauptung ist, er habe gegenüber dem Erblasser aus einem bestimmten\nRechtsgrund einen Anspruch und der Behörde eine Entscheidungs- und\nKognitionsbefugnis sogar in klaren Fällen nicht zusteht, sodass die Erben in\nKauf zu nehmen haben, dass das Inventar diesbezüglich den tatsächlichen\nBestand der Erbschaft nicht richtig wiedergibt,\n\n dass vielmehr der den Anspruch bestreitende Erbe den Streit über den\nBestand der Forderung in einem ordentlichen Gerichtsverfahren gegen den\nGläubiger auszutragen hat (vgl. zum Ganzen Kurt Wissmann, in:\nHonssel/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum ZGB, Zivilgesetzbuch II, 3.\n\nSeite 3 — 5\nAuflage, Basel 2007, N16 vor Art. 580-592, N11 zu Art. 581, N9 zu Art. 588, N9\nzu Art. 589 ZGB),\n\n dass die Rügen des Rekurrenten, welche gegen den Bestand der\nangemeldeten Forderungen von C. gerichtet sind, in diesem Verfahren nicht zu\nhören sind und er vielmehr gegen C. in einem ordentlichen Klageverfahren\nvorzugehen hat,\n\n dass die von X. vorgebrachten Anfechtungsgründe demnach unzulässig sind,\nsodass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann,\n\n dass in der Zwischenzeit die vom Kreispräsidenten angesetzte Frist gemäss\nArt. 587 Abs. 1 ZGB verstrichen ist, sodass dem Rekurrenten die Frist, sich\nüber den Erwerb der Erbschaft zu erklären, bis zum 07. Mai 2010 zu\nerstrecken ist,\n\n"}