3. Die Anordnung unter Ziff. 2 erfolgt unter der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. Die Kosten des Kreisamtes Y. von Fr. 973.00 sowie jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'692.00 (Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr, Fr. 192.00 Schreibgebühr) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von B. und C., welche A. aussergerichtlich für beide Verfahren mit Fr. 3’000.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen haben.