b) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten des Kreisamtes Y. von Fr. 973.00 und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr und Fr. 192.00 Schreibgebühr, insgesamt Fr. 1'692.00, gemäss Art. 122 Abs 1 ZPO unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdegegner. Überdies werden sie verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Gericht erachtet hierbei eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. MwSt) für beide Verfahren als angemessen.