Für diese materiellrechtlichen Ansprüche steht das Befehlsverfahren zur Verfügung (Art. 146 ZPO). Die nach Beendigung der Gebrauchsleihe anzuordnende Rückübertragung der Wohnung auf die Beschwerdeführerin als selbständige Besitzerin fällt somit in die Kompetenz des Kreispräsidenten (Art. 145 ZPO) bzw. im Rechtsmittelverfahren in die Kompetenz des Einzelrichters am Kantonsgericht (Art. 152 ZPO).