6. Die Vorbringen der Beschwerdegegner, wonach das Amtsbefehlsverfahren überflüssig sei, weil sich mittlerweile das Bezirksgericht mit der Sache auseinandersetze, zielen ins Leere. Entgegen der irrigen Annahme der Beschwerdegegner handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Gesuch gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zur Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes um einen materiellrechtlichen Anspruch (siehe Marginalie zu Art. 146 ZPO) und nicht um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 147 ZPO. Nur Letztere würde mit Anhebung der ordentlichen Klage in die Zuständigkeit des in der Hauptsache zu befindenden Richters übergehen (Art. 52