Da letzteres durch nichts belegt ist, der Kaufvertrag vom 23. Dezember 1981 zwischen der Beschwerdeführerin und der V. AG jedoch vorliegt und zudem gemäss Grundbuchauszug die Wohnung im Alleineigentum der Beschwerdeführerin steht, ist erstellt, dass die streitige Wohnung zum Eigentum der Beschwerdeführerin gehört. Die Beschwerdeführerin ist somit selbständige Besitzerin der 3-Zimmerwohung Nr._ (Stockwerkeigentum Nr._) im 1. Stock an der Strasse_ in X. (Art. 920 Abs. 2 ZGB), zumal unbestritten ist, dass A. die Wohnung nach dem Erwerb auch in wirklich in Besitz genommen hat.