Während die Beschwerdeführerin gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 23. Dezember 1981 mit der V. AG und den Eintrag im Grundbuch der Gemeinde Y. Alleineigentum an der 3-Zimmerwohnung in Y. geltend macht, behaupten die Beschwerdegegner, dass B. die Wohnung infolge Erbschaft zu Gesamteigentum erworben habe. Da letzteres durch nichts belegt ist, der Kaufvertrag vom 23. Dezember 1981 zwischen der Beschwerdeführerin und der V. AG jedoch vorliegt und zudem gemäss Grundbuchauszug die Wohnung im Alleineigentum der Beschwerdeführerin steht, ist erstellt, dass die streitige Wohnung zum Eigentum der Beschwerdeführerin gehört.