5. a) In Besitzesschutzangelegenheiten hat der Ansprecher grundsätzlich den vollen Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (PKG 2001 Nr. 39). Nichts anderes gilt für petitorische Ansprüche, welche typische Anwendungsfälle eines Verfahrens zur Durchsetzung klaren Rechts darstellen (Rehli, a.a.O., S. 58 f. mit Hinweisen).