Seite 7 — 11 Der Schutzzweck von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO, nämlich die Wiedererlangung des vorenthaltenen Besitzes in einem raschen Verfahren, erfasst die Rückforderung einer Gebrauchsleihe ebenso wie die namentlich genannte Mieterausweisung (vgl. Rehli, a.a.O., S. 68, der gleichartige, zur Durchsetzung der Rückgabepflicht berechtigende Besitzesverhältnisse bei der Gebrauchsleihe, dem Hinterlegungsvertrag, dem Frachtvertrag und der Verkaufskommission erachtet).