Mit Schreiben vom 11. Januar und 12. Februar 2008 hob die Beschwerdeführerin die Gebrauchsleihe erstmals auf den 30. Juni 2008 auf. Am 12. Juni 2009 hob die Beschwerdeführerin die Gebrauchsleihe - nach dem erfolglosen ersten Versuch - ein zweites Mal auf den 30. September 2009 auf. d) Nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO stellt die Mieterausweisung einen Anwendungsfall der Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes dar (Rehli, a.a.O., S. 59). Mit der Mieterausweisung gleichzusetzen ist die Rückforderung einer unentgeltlichen Gebrauchsleihe. Alles andere würde einer ungerechtfertigten Schlechterbehandlung des Verleihers gebenüber dem Vermieter gleichkommen.