c) Die Beschwerdeführerin überliess ihre Wohnung den Beschwerdegegnern unentgeltlich zum feriengemässen Gebrauch. Das Rechtsverhältnis der Parteien ist somit als Gebrauchsleihe im Sinne von Art. 305 ff. Obligationenrecht (OR; SR 220) zu qualifizieren. Da hinsichtlich der Dauer dieser Gebrauchsleihe nichts vereinbart wurde, konnte die Beschwerdeführerin die Sache beliebig zurückfordern (Art. 310 OR). Mit Schreiben vom 11. Januar und 12. Februar 2008 hob die Beschwerdeführerin die Gebrauchsleihe erstmals auf den 30. Juni 2008 auf.