2 und 3 ZPO die Rückforderung unter Eigentumsvorbehalt verkaufter Sachen nach Art. 716 ZGB sowie die Ausweisung bei Miete und Pacht auf. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Befehlsverfahren neben dem Besitzesschutz auch der Durchsetzung obligatorischer oder dinglicher Ansprüche des selbständigen Besitzers dient; gestützt auf Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO kann der selbständige Besitzer nach Beendigung des Rechtsverhältnisses die Rückübertragung der Sache vom unselbständigen Besitzer mittels Amtsbefehls verlangen (Rehli, a.a.O., S. 69). Der Anwendungsbereich des Befehlsverfahrens erstreckt sich damit auf petitorische Ansprüche hinaus (Rehli, a.a.O., S. 58 f.).