Verweigert der unselbständige Besitzer nach Beendigung des Rechtsverhältnisses die Rückgabe der Sache, kann der selbständige Besitzer zur Wiedererlangung des vorenthaltenen Besitzes das Befehlsverfahren anrufen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Besitzesschutzverfahren, welches bei Wiedererlangung einer durch verbotene Eigenmacht entzogenen Sache durchgeführt wird. Die Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes ist als Besitzesstreitigkeit im weiteren Sinne zu verstehen (Rehli, a.a.O., S. 66 FN 122). Beispielhaft zählt der Gesetzgeber in Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO die Rückforderung unter Eigentumsvorbehalt verkaufter Sachen nach Art.