Seite 6 — 11 vorenthaltenen Besitzes mittels Amtsbefehls durchgesetzt wird. Der vorenthaltene Besitz wird nicht durch verbotene Eigenmacht entzogen, sondern gestützt auf ein Rechtsverhältnis zwischen selbständigen und unselbständigen Besitzern übertragen (Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 58 FN 96). Verweigert der unselbständige Besitzer nach Beendigung des Rechtsverhältnisses die Rückgabe der Sache, kann der selbständige Besitzer zur Wiedererlangung des vorenthaltenen Besitzes das Befehlsverfahren anrufen.