b) Der Besitzesschutzes gemäss Art. 926-929 ZGB knüpft an die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht an. Durchgesetzt werden die Ansprüche aus Besitzesschutz im Befehlsverfahren (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), welches als summarisches Verfahren ein Instrument des raschen Rechtsschutzes darstellt. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO erweitert den Anwendungsbereich des Befehlsverfahrens insofern, als nicht nur die Wiedererlangung eines durch verbotene Eigenmacht entzogenen, sondern auch die Wiedererlangung des