4. a) In materieller Hinsicht stützt die Beschwerdeführerin ihren Anspruch primär auf den vertraglichen Rückgabeanspruch (Gebrauchsleihe) und sekundär auf Art. 641 Abs. 2 ZGB (vgl. Ziff. 13 der Beschwerdeschrift, act. 01). Entgegen der Ansicht des Kreispräsidenten beruft sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf den Besitzesschutz gemäss Art. 927 ff. ZGB. Vielmehr bringt sie vor, es handle sich um eine petitorische Klage auf Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes, welche gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 (und 3) ZPO ebenfalls im Befehlsverfahren durchgesetzt werden könne. Für die Besitzesschutzklage gemäss Art. 927 ff. ZGB würde es an der verbotenen Eigenmacht fehlen.