3. a) In prozessualer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegner seien nicht zur Vernehmlassung aufzufordern, da sie im vorinstanzlichen Verfahren den Kostenvorschuss nicht geleistet haben und der Kreispräsident sie gestützt auf Art. 38 f. ZPO von der Beteiligung des Verfahrens ausschloss.