Seite 4 — 11 chen B. gegen A. betreffend „Rückforderung Stockwerkeigentum“ zukommen. Damit ergebe sich gemäss Art. 52 ZPO, dass die Regelung des Streitgegenstandes während des Prozesses weiterhin in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten falle. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen