Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die 3-Zimmerwohnung von ihren Eltern fiduziarisch erhalten. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin werde bestritten. Zudem befinde sich die Streitsache nun in Händen des ordentlichen Richters. Das Amtsbefehlsverfahren sei damit überflüssig. Der Kreispräsident habe richtig entschieden und das Amtsbefehlsgesuch als verwirkt abgewiesen. L. Am 4. Mai 2010 liessen die Beschwerdegegner dem Kantonsgericht die Prozesseingabe an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 3. Mai 2010 in Sa-