Die Beschwerdeführerin stützte ihre Vorbringen auf Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 (und 3) ZPO. Entgegen der Ansicht des Kreispräsidenten handle es sich in casu nicht um eine Besitzesschutzklage im Sinne von Art. 927 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), sondern um eine petitorische Klage auf Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes, welcher ebenfalls im Befehlsverfahren durchgesetzt werden könne. Die Eigentums- und Besitzesverhältnisse seien klar, ebenso der Rückgabe- und Ausweisungsanspruch der Beschwerdeführerin, der im Unterschied zur Besitzesschutzklage im Sinne von Art. 927 ff.