die Klage sei am 11. Januar 2010, also zwei Jahre nach Kenntnis der Besitzesstörung und der beiden Täter (Schreiben vom 12. Januar 2008) erfolgt. Die Klage auf Besitzesstörung verjähre jedoch nach Ablauf eines Jahres. I. Gegen diese Verfügung erhob A. am 25. März 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte: „1. Die Verfügung des Kreispräsidenten Y. vom 4. März 2010 (Pr.Nr.:E 10/1) sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die 3-Zimmerwohnung Nr._ im