In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass das Befehlsverfahren ein Verfahren summarischer Natur zur Durchsetzung klaren Rechts sei. Vorliegend handle es sich um einen liquiden Sachverhalt. Die Gesuchsgegner würden ihren Standpunkt in keiner Weise begründen. Die streitige Wohnung sei von der Gesuchstellerin im Jahre 1982 von einem Dritten käuflich erworben worden. Der Eintrag des Kaufvertrages im Grundbuch sei am 1. Juni 1982 erfolgt. Die Klage auf Besitzesstörung sei vorliegend jedoch verwirkt; die Klage sei am 11. Januar 2010, also zwei Jahre nach Kenntnis der Besitzesstörung und der beiden Täter (Schreiben vom 12. Januar 2008) erfolgt.