H. Am 4. März 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, erliess der Kreispräsident folgende Verfügung: „1. Das Begehren wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend in: a) Gerichtsgebühr Fr. 700.00 b) Schreibgebühren und Kopien Fr. 273.00 Total Fr. 973.00 gehen zu Lasten der Gesuchstellerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 27.00 wird zurück erstattet. 3. (Mitteilung).“