Seite 2 — 11 F. Am 23. Februar 2010 reichten B. und C. dem Kreisamt Y. ein „korrigiertes Vermittlungsbegehren“ ein und beantragten, das Amtsbefehlsverfahren auch in Bezug auf C. abzuschreiben. G. Mit Stellungnahme vom 1. März 2010 lehnte die Gesuchstellerin die Abschreibung des Verfahrens ab. Begründend wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass nicht klar sei, ob es sich bei der von B. und C. anhängig gemachten Klage um eine Erbschaftsklage oder eine Eigentumsklage handle. Jedenfalls sei die Klage mit dem Besitzesschutz nicht deckungsgleich und könne diesen weder verdrängen noch ersetzen.