D. Am 12. Februar 2010 stellte B. ein Vermittlungsbegehren beim Kreispräsidenten Y. in der Sache B. (Kläger) gegen A. (Beklagte) betreffend Rückforderung Stockwerkeigentumswohnung. Zudem wurde die Abschreibung des Amtsbefehlsverfahrens beantragt. E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 setzte der Kreispräsident Y. der Gesuchstellerin Frist bis zum 1. März 2010, um zum Antrag des Gesuchsgegners 1 auf Abschreibung des Amtsbefehlsverfahrens aufgrund der Einleitung einer ordentlichen Klage Stellung zu nehmen. Infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses wurden die Gesuchsgegner von der weiteren Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen.