C. Mit Amtsbefehlsgesuch vom 11. Januar 2010 an den Kreispräsidenten Y. verlangte A. die Ausweisung von B. (Gesuchsgegner 1) und C. (Gesuchsgegnerin 2) innert 20 Tagen. Begründend hielt sie fest, dass es sich um eine Gebrauchsleihe handle und die Gesuchsgegner mit Schreiben vom 11. Januar und 12. Februar 2008 sowie mit Schreiben vom 12. Juni 2009 aufgefordert worden seien, die Wohnung zu übergeben. Die Gesuchsgegner hätten die Wohnung nicht verlassen. Gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) stehe zur Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes das Befehlsverfahren zur Verfügung.