{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-76_2010-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_76_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d79b98b8b6cc7dca7f90e98b7654da2e9ba7e81776e80cce69d28b37b2e871741ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d79b98b8b6cc7dca7f90e98b7654da2e9ba7e81776e80cce69d28b37b2e871741ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_76", "Checksum": "762bc48752da20e3db9b366a720b7444"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.04.2010 ERZ 2010 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.04.2010 ERZ 2010 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:55", "Checksum": "6b255b13d012e411d28453920b5dd043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.04.2010 ERZ 2010 76\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n 5. a) In Besitzesschutzangelegenheiten hat der Ansprecher grundsätzlich\nden vollen Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen\nTatsachen zu erbringen. Es können damit auch im raschen und summarischen\nBefehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche\ndurchgesetzt werden (PKG 2001 Nr. 39). Nichts anderes gilt für petitorische\nAnsprüche, welche typische Anwendungsfälle eines Verfahrens zur Durchsetzung\nklaren Rechts darstellen (Rehli, a.a.O., S. 58 f. mit Hinweisen).\n\nb) Die Anrufung des Befehlsverfahrens zur Wiedererlangung eines\nvorenthaltenen Besitzes setzt zunächst einmal Besitz der Gesuchstellerin bzw.\nBeschwerdeführerin voraus (Rehli, a.a.O., S. 66). Ob Besitz vorliegt, bestimmt\nsich nach Bundesrecht (Art. 919 ff. ZGB). Während die Beschwerdeführerin gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 23. Dezember 1981 mit\nder V. AG und den Eintrag im Grundbuch der Gemeinde Y. Alleineigentum an der\n3-Zimmerwohnung in Y. geltend macht, behaupten die Beschwerdegegner, dass\nB. die Wohnung infolge Erbschaft zu Gesamteigentum erworben habe. Da\nletzteres durch nichts belegt ist, der Kaufvertrag vom 23. Dezember 1981\nzwischen der Beschwerdeführerin und der V. AG jedoch vorliegt und zudem\ngemäss Grundbuchauszug die Wohnung im Alleineigentum der Beschwerdeführerin steht, ist erstellt, dass die streitige Wohnung zum Eigentum der\nBeschwerdeführerin gehört. Die Beschwerdeführerin ist somit selbständige Besitzerin der 3-Zimmerwohung Nr._ (Stockwerkeigentum Nr._) im 1. Stock an der\nStrasse_ in X. (Art. 920 Abs. 2 ZGB), zumal unbestritten ist, dass A. die Wohnung\nnach dem Erwerb auch in wirklich in Besitz genommen hat.\n\nc) Da nach dem Gesagten Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\nnicht eine Besitzesschutzklage aus verbotener Eigenmacht ist, kommt die\neinjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 929 Abs. 2 ZGB nicht zum Zug. Für die\n\nSeite 8 — 11\nBeendigung der Gebrauchsleihe gilt vielmehr die allgemeine Verjährungsfrist von\n10 Jahren gemäss Art. 127 OR (Schärer/Maurenbrecher in:\nHonsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl.,\nBasel/Bern/Zürich 2007, N 4 zu Art. 310 OR). Die Gebrauchsleihe wurde auf den\n30. September 2009 beendet. Mit Einreichung des Gesuches am 11. Januar 2010\nbeim Kreispräsidenten Y. wurde das Befehlsverfahren zur Wiedererlangung des\nvorenthaltenen Besitzes fristgemäss angehoben.\n\n6. Die Vorbringen der Beschwerdegegner, wonach das\nAmtsbefehlsverfahren überflüssig sei, weil sich mittlerweile das Bezirksgericht mit\nder Sache auseinandersetze, zielen ins Leere. Entgegen der irrigen Annahme der\nBeschwerdegegner handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin\neingereichten Gesuch gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zur Wiedererlangung\neines vorenthaltenen Besitzes um einen materiellrechtlichen Anspruch (siehe\nMarginalie zu Art. 146 ZPO) und nicht um eine vorsorgliche Massnahme gemäss\nArt. 147 ZPO. Nur Letztere würde mit Anhebung der ordentlichen Klage in die Zuständigkeit des in der Hauptsache zu befindenden Richters übergehen (Art. 52\nAbs. 2 ZPO). Die Beschwerdegegner verkennen somit, dass im Befehlsverfahren\nlediglich die Besitzesverhältnisse und nicht die Eigentumsverhältnisse abgeklärt\nwerden. Letztere sind Gegenstand des vom Beschwerdegegner 1 mit Klage vom\n20. April 2010 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos angehobenen Prozesses. Nur\ndie Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Rahmen dieser\nEigentumsklage fallen gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO in die Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten. Vorliegend geht es jedoch um die Wiedererlangung eines\nvorenthaltenen Besitzes und somit um eine Besitzesstreitigkeit. Für diese materiellrechtlichen Ansprüche steht das Befehlsverfahren zur Verfügung (Art. 146\nZPO). Die nach Beendigung der Gebrauchsleihe anzuordnende Rückübertragung\nder Wohnung auf die Beschwerdeführerin als selbständige Besitzerin fällt somit in\ndie Kompetenz des Kreispräsidenten (Art. 145 ZPO) bzw. im Rechtsmittelverfahren in die Kompetenz des Einzelrichters am Kantonsgericht (Art. 152 ZPO).\n\n7. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kreispräsident das\nAusweisungsgesuch der Gesuchstellerin zu Unrecht abgelehnt hat. Die Ansprüche\nder Gesuchstellerin gründen nicht auf Besitzesschutz, sondern auf vorenthaltenem\nBesitz. Der Rückgabeanspruch unterliegt damit nicht der einjährigen Verjährungsfrist von Art. 929 Abs. 2 ZGB, sondern der für die Gebrauchsleihe geltenden 10-\njährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Kreispräsidenten Y. ist aufzuheben und\ndie Beschwerdegegner sind - unter Androhung der Straffolge gemäss Art. 292\n\nSeite 9 — 11\nStGB - zur Räumung der Wohnung bis zum 30. Juni 2010 zu verpflichten. Nicht\ngutzuheissen ist Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (Beizug der\nPolizei im Falle der Nichträumung durch die Beschwerdegegner); sollte die Räumung der Wohnung nicht freiwillig erfolgen, wäre ein Gesuch an den Kreispräsidenten im Sinne von Art. 153 bzw. 285 ZPO zu stellen.\n\n"}