{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-76_2010-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_76_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d79b98b8b6cc7dca7f90e98b7654da2e9ba7e81776e80cce69d28b37b2e871741ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d79b98b8b6cc7dca7f90e98b7654da2e9ba7e81776e80cce69d28b37b2e871741ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_76", "Checksum": "762bc48752da20e3db9b366a720b7444"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.04.2010 ERZ 2010 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.04.2010 ERZ 2010 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:55", "Checksum": "6b255b13d012e411d28453920b5dd043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.04.2010 ERZ 2010 76\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n b) Mit der Nichtleistung der Vertröstung haben die Beschwerdegegner\nauf die Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet bzw. wurden sie vom\nKreispräsidenten gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am\nVerfahren ausgeschlossen. Die Vertröstung wird für das Verfahren vor der\njeweiligen Instanz erhoben. Entsprechend gilt der Ausschluss bei Nichtvertröstung\nnur für das Verfahren vor der jeweiligen Instanz und nicht für allfällig folgende\nRechtsmittelverfahren. Mit der Leistung des Kostenvorschusses für das\nvorliegende Verfahren steht der Beteiligung der Beschwerdegegner somit nichts\nim Wege, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde.\n\n4. a) In materieller Hinsicht stützt die Beschwerdeführerin ihren Anspruch\nprimär auf den vertraglichen Rückgabeanspruch (Gebrauchsleihe) und sekundär\nauf Art. 641 Abs. 2 ZGB (vgl. Ziff. 13 der Beschwerdeschrift, act. 01). Entgegen\nder Ansicht des Kreispräsidenten beruft sich die Beschwerdeführerin somit nicht\nauf den Besitzesschutz gemäss Art. 927 ff. ZGB. Vielmehr bringt sie vor, es\nhandle sich um eine petitorische Klage auf Wiedererlangung eines vorenthaltenen\nBesitzes, welche gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 (und 3) ZPO ebenfalls im\nBefehlsverfahren durchgesetzt werden könne. Für die Besitzesschutzklage\ngemäss Art. 927 ff. ZGB würde es an der verbotenen Eigenmacht fehlen.\nVorliegend gründe der Besitz der Beschwerdegegner an der Wohnung aber nicht\nauf verbotener Eigenmacht, sondern auf einer Gebrauchsüberlassungsabrede mit\nder Beschwerdeführerin.\n\nb) Der Besitzesschutzes gemäss Art. 926-929 ZGB knüpft an die\nStörung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht an. Durchgesetzt werden die\nAnsprüche aus Besitzesschutz im Befehlsverfahren (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO),\nwelches als summarisches Verfahren ein Instrument des raschen Rechtsschutzes\ndarstellt. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO erweitert den Anwendungsbereich des\nBefehlsverfahrens insofern, als nicht nur die Wiedererlangung eines durch\nverbotene Eigenmacht entzogenen, sondern auch die Wiedererlangung des\n\nSeite 6 — 11\nvorenthaltenen Besitzes mittels Amtsbefehls durchgesetzt wird. Der vorenthaltene\nBesitz wird nicht durch verbotene Eigenmacht entzogen, sondern gestützt auf ein\nRechtsverhältnis zwischen selbständigen und unselbständigen Besitzern\nübertragen (Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht,\ninsbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 58 FN 96).\nVerweigert der unselbständige Besitzer nach Beendigung des Rechtsverhältnisses\ndie Rückgabe der Sache, kann der selbständige Besitzer zur Wiedererlangung\ndes vorenthaltenen Besitzes das Befehlsverfahren anrufen. Dabei handelt es sich\njedoch nicht um ein Besitzesschutzverfahren, welches bei Wiedererlangung einer\ndurch verbotene Eigenmacht entzogenen Sache durchgeführt wird. Die Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes ist als Besitzesstreitigkeit im weiteren\nSinne zu verstehen (Rehli, a.a.O., S. 66 FN 122). Beispielhaft zählt der Gesetzgeber in Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO die Rückforderung unter Eigentumsvorbehalt verkaufter Sachen nach Art. 716 ZGB sowie die Ausweisung bei Miete und\nPacht auf. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Befehlsverfahren neben dem Besitzesschutz auch der Durchsetzung obligatorischer oder dinglicher Ansprüche des selbständigen Besitzers dient; gestützt auf Art. 146 Abs. 1\nZiff. 2 und 3 ZPO kann der selbständige Besitzer nach Beendigung des Rechtsverhältnisses die Rückübertragung der Sache vom unselbständigen Besitzer mittels Amtsbefehls verlangen (Rehli, a.a.O., S. 69). Der Anwendungsbereich des\nBefehlsverfahrens erstreckt sich damit auf petitorische Ansprüche hinaus (Rehli,\na.a.O., S. 58 f.).\n\nc) Die Beschwerdeführerin überliess ihre Wohnung den\nBeschwerdegegnern unentgeltlich zum feriengemässen Gebrauch. Das\nRechtsverhältnis der Parteien ist somit als Gebrauchsleihe im Sinne von Art. 305\nff. Obligationenrecht (OR; SR 220) zu qualifizieren. Da hinsichtlich der Dauer\ndieser Gebrauchsleihe nichts vereinbart wurde, konnte die Beschwerdeführerin die\nSache beliebig zurückfordern (Art. 310 OR). Mit Schreiben vom 11. Januar und\n12. Februar 2008 hob die Beschwerdeführerin die Gebrauchsleihe erstmals auf\nden 30. Juni 2008 auf. Am 12. Juni 2009 hob die Beschwerdeführerin die\nGebrauchsleihe - nach dem erfolglosen ersten Versuch - ein zweites Mal auf den\n30. September 2009 auf.\n\nd) Nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO stellt die Mieterausweisung einen\nAnwendungsfall der Wiedererlangung eines vorenthaltenen Besitzes dar (Rehli,\na.a.O., S. 59). Mit der Mieterausweisung gleichzusetzen ist die Rückforderung\neiner unentgeltlichen Gebrauchsleihe. Alles andere würde einer ungerechtfertigten\nSchlechterbehandlung des Verleihers gebenüber dem Vermieter gleichkommen.\n\nSeite 7 — 11\nDer Schutzzweck von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO, nämlich die Wiedererlangung des vorenthaltenen Besitzes in einem raschen Verfahren, erfasst die Rückforderung einer Gebrauchsleihe ebenso wie die namentlich genannte Mieterausweisung (vgl. Rehli, a.a.O., S. 68, der gleichartige, zur Durchsetzung der Rückgabepflicht berechtigende Besitzesverhältnisse bei der Gebrauchsleihe, dem Hinterlegungsvertrag, dem Frachtvertrag und der Verkaufskommission erachtet). Mit\nanderen Worten stellt auch die vorliegend zu beurteilende Rückforderung einer\ngestützt auf Gebrauchsleihe überlassenen Wohnung einen Anwendungsfall der in\nArt. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO genannten Wiedererlangung eines vorenthaltenen\nBesitzes dar.\n\n"}