{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-76_2010-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_76_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d79b98b8b6cc7dca7f90e98b7654da2e9ba7e81776e80cce69d28b37b2e871741ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d79b98b8b6cc7dca7f90e98b7654da2e9ba7e81776e80cce69d28b37b2e871741ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_76", "Checksum": "762bc48752da20e3db9b366a720b7444"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.04.2010 ERZ 2010 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.04.2010 ERZ 2010 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:55", "Checksum": "6b255b13d012e411d28453920b5dd043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.04.2010 ERZ 2010 76\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n I. Gegen diese Verfügung erhob A. am 25. März 2010 Beschwerde\nbeim Kantonsgericht und beantragte:\n„1. Die Verfügung des Kreispräsidenten Y. vom 4. März 2010\n(Pr.Nr.:E 10/1) sei aufzuheben.\n2. Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien unter Androhung der Bestrafung\ngemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die 3-Zimmerwohnung Nr._ im\n\nSeite 3 — 11\n1. Stock (Stockwerkeigentum Nr._) an der Strasse_ in X. innert einer\nFrist von maximal 20 Tagen ordnungsgemäss zu räumen und zu\nverlassen.\n3. Sollten die Beschwerdegegner 1 und 2 der Aufforderung nicht innert\nFrist nachkommen, sei die Räumung unter Beizug der Polizei vorzunehmen.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nBeschwerdegegner 1 und 2.“\n\nZudem stellte die Beschwerdeführerin folgenden prozessualen Antrag:\n„Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien nicht zur Vernehmlassung aufzufordern.“\n\nDie Beschwerdeführerin stützte ihre Vorbringen auf Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2\n(und 3) ZPO. Entgegen der Ansicht des Kreispräsidenten handle es sich in casu\nnicht um eine Besitzesschutzklage im Sinne von Art. 927 ff. des Zivilgesetzbuches\n(ZGB; SR 210), sondern um eine petitorische Klage auf Wiedererlangung eines\nvorenthaltenen Besitzes, welcher ebenfalls im Befehlsverfahren durchgesetzt\nwerden könne. Die Eigentums- und Besitzesverhältnisse seien klar, ebenso der\nRückgabe- und Ausweisungsanspruch der Beschwerdeführerin, der im\nUnterschied zur Besitzesschutzklage im Sinne von Art. 927 ff. ZGB und entgegen\nder Auffassung der Vorinstanz keinen kurzen Verjährungs- bzw.\nVerwirkungsfristen unterliege.\n\nJ. Mit Schreiben vom 29. März 2010 verzichtete der Kreispräsident Y.\nauf eine Stellungnahme und verwies auf den Entscheid.\n\nK. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2010 liessen die\nBeschwerdegegner beantragen:\n„1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer\nzu Lasten der Beschwerdeführerin.“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die\nBeschwerdeführerin habe die 3-Zimmerwohnung von ihren Eltern fiduziarisch\nerhalten. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin werde bestritten.\nZudem befinde sich die Streitsache nun in Händen des ordentlichen Richters. Das\nAmtsbefehlsverfahren sei damit überflüssig. Der Kreispräsident habe richtig\nentschieden und das Amtsbefehlsgesuch als verwirkt abgewiesen.\n\nL. Am 4. Mai 2010 liessen die Beschwerdegegner dem Kantonsgericht\ndie Prozesseingabe an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 3. Mai 2010 in Sa-\n\nSeite 4 — 11\nchen B. gegen A. betreffend „Rückforderung Stockwerkeigentum“ zukommen.\nDamit ergebe sich gemäss Art. 52 ZPO, dass die Regelung des\nStreitgegenstandes während des Prozesses weiterhin in die Zuständigkeit des\nBezirksgerichtspräsidenten falle.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO ist das Befehlsverfahren\nzulässig zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes gemäss Art. 928 ZGB und\nzur Wiedererlangung eines durch verbotene Eigenmacht entzogenen oder\nvorenthaltenen Besitzes. Gegen in diesem Verfahren ergangene Entscheide kann\ngemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit der Mitteilung beim\nEinzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.\n\nb) Die Beschwerde der A. vom 25. März 2010 richtet sich gegen den\nEntscheid des Kreispräsidenten Y. vom 4. März 2010, mitgeteilt am 12. März\n2010, in welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausweisung der Beschwerdegegner aus der 3-Zimmerwohnung Nr._ an der Strasse_ in X.\nabgewiesen wurde. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel wird\neingetreten.\n\n2. In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im\nBeschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt\nzwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise\nerheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine volle\nKognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn\nauch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und\ndas Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren würde, wenn der\nEinzelrichter nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises\nauf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber\nhabe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung\nund Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101).\nDamit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ff. ZPO volle\n\nSeite 5 — 11\nKognition zuzuerkennen (PKG 2001 Nr. 39). Er ist weder in rechtlicher noch in\ntatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden.\n\n3. a) In prozessualer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die\nBeschwerdegegner seien nicht zur Vernehmlassung aufzufordern, da sie im vorinstanzlichen Verfahren den Kostenvorschuss nicht geleistet haben und der\nKreispräsident sie gestützt auf Art. 38 f. ZPO von der Beteiligung des Verfahrens\nausschloss.\n\n"}