{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-76_2010-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_76_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d79b98b8b6cc7dca7f90e98b7654da2e9ba7e81776e80cce69d28b37b2e871741ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d79b98b8b6cc7dca7f90e98b7654da2e9ba7e81776e80cce69d28b37b2e871741ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_76", "Checksum": "762bc48752da20e3db9b366a720b7444"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.04.2010 ERZ 2010 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.04.2010 ERZ 2010 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:23:55", "Checksum": "6b255b13d012e411d28453920b5dd043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.04.2010 ERZ 2010 76\nRegeste:\nAmtsbefehl | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 28. April 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 76\n\n(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit\nUrteil vom 06. September 2010 nicht eingetreten worden).\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuarin ad hoc Thoma\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder Dr. A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt\nDr. iur. Benno Bernet, Dufourstrasse 29, 8032 Zürich,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Y. vom 4. März 2010, mitgeteilt am 12. März\n2010, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Prof. Dr. B.,\nGesuchsgegner und Beschwerdegegner, u n d C . , Gesuchsgegnerin und\nBeschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid,\nObere Strasse 22B, Villa Fontana, 7270 Davos Platz,\n\nbetreffend Amtsbefehl\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 23. Dezember 1981 erwarb A.\nvon der V. AG die 3-Zimmerwohnung Nr._ an der Strasse_ in X. (Stockwerkeinheit\nNr._, 93/1000 Miteigentum an Grundstück Nr._). Am 1. Juni 1982 erfolgte der\nEintrag im Grundbuch der Gemeinde Y.. Die Wohnung wurde vorwiegend von der\nMutter von A. bewohnt. Nach dem Tod der Mutter im Jahre 2006 überliess A. die\nWohnung ihrem Bruder B. und dessen Lebenspartnerin C. leihweise zum feriengemässen und unentgeltlichen Gebrauch.\n\nB. In der Absicht, die Wohnung zu verkaufen, forderte A. ihren Bruder und\ndessen Lebenspartnerin mit Schreiben vom 11. Januar und 12. Februar 2008 auf,\ndie Wohnung bis spätestens am 30. Juni 2008 zu verlassen. Am 12. Juni 2009\nforderte A. die beiden erneut auf, die Wohnung bis zum 30. September 2009 zu\nübergeben.\n\nC. Mit Amtsbefehlsgesuch vom 11. Januar 2010 an den Kreispräsidenten Y.\nverlangte A. die Ausweisung von B. (Gesuchsgegner 1) und C. (Gesuchsgegnerin\n2) innert 20 Tagen. Begründend hielt sie fest, dass es sich um eine\nGebrauchsleihe handle und die Gesuchsgegner mit Schreiben vom 11. Januar\nund 12. Februar 2008 sowie mit Schreiben vom 12. Juni 2009 aufgefordert worden\nseien, die Wohnung zu übergeben. Die Gesuchsgegner hätten die Wohnung nicht\nverlassen. Gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons\nGraubünden (ZPO; BR 320.000) stehe zur Wiedererlangung eines vorenthaltenen\nBesitzes das Befehlsverfahren zur Verfügung.\n\nD. Am 12. Februar 2010 stellte B. ein Vermittlungsbegehren beim\nKreispräsidenten Y. in der Sache B. (Kläger) gegen A. (Beklagte) betreffend\nRückforderung Stockwerkeigentumswohnung. Zudem wurde die Abschreibung\ndes Amtsbefehlsverfahrens beantragt.\n\nE. Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 setzte der Kreispräsident Y. der\nGesuchstellerin Frist bis zum 1. März 2010, um zum Antrag des Gesuchsgegners 1 auf Abschreibung des Amtsbefehlsverfahrens aufgrund der Einleitung einer\nordentlichen Klage Stellung zu nehmen. Infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses wurden die Gesuchsgegner von der weiteren Beteiligung am Verfahren\nausgeschlossen.\n\nSeite 2 — 11\nF. Am 23. Februar 2010 reichten B. und C. dem Kreisamt Y. ein „korrigiertes\nVermittlungsbegehren“ ein und beantragten, das Amtsbefehlsverfahren auch in\nBezug auf C. abzuschreiben.\n\nG. Mit Stellungnahme vom 1. März 2010 lehnte die Gesuchstellerin die\nAbschreibung des Verfahrens ab. Begründend wies sie im Wesentlichen darauf\nhin, dass nicht klar sei, ob es sich bei der von B. und C. anhängig gemachten\nKlage um eine Erbschaftsklage oder eine Eigentumsklage handle. Jedenfalls sei\ndie Klage mit dem Besitzesschutz nicht deckungsgleich und könne diesen weder\nverdrängen noch ersetzen.\n\nH. Am 4. März 2010, mitgeteilt am 12. März 2010, erliess der Kreispräsident\nfolgende Verfügung:\n„1. Das Begehren wird abgewiesen.\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend in:\na) Gerichtsgebühr Fr. 700.00\nb) Schreibgebühren und Kopien Fr. 273.00\nTotal Fr. 973.00\ngehen zu Lasten der Gesuchstellerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag\nvon Fr. 27.00 wird zurück erstattet.\n3. (Mitteilung).“\n\nIn den Erwägungen wurde ausgeführt, dass das Befehlsverfahren ein\nVerfahren summarischer Natur zur Durchsetzung klaren Rechts sei. Vorliegend\nhandle es sich um einen liquiden Sachverhalt. Die Gesuchsgegner würden ihren\nStandpunkt in keiner Weise begründen. Die streitige Wohnung sei von der\nGesuchstellerin im Jahre 1982 von einem Dritten käuflich erworben worden. Der\nEintrag des Kaufvertrages im Grundbuch sei am 1. Juni 1982 erfolgt. Die Klage\nauf Besitzesstörung sei vorliegend jedoch verwirkt; die Klage sei am 11. Januar\n2010, also zwei Jahre nach Kenntnis der Besitzesstörung und der beiden Täter\n(Schreiben vom 12. Januar 2008) erfolgt. Die Klage auf Besitzesstörung verjähre\njedoch nach Ablauf eines Jahres.\n\n"}