Die amtlichen Kosten des Gesuchsverfahrens von A.X. werden gestützt auf die im Berufungsverfahren ZK1 10 9 gewährte unentgeltliche Rechtspflege der Stadt D. in Rechnung gestellt. b) Die im Gesuchsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung von A.X. sind zusammen mit den Kosten des Hauptverfahrens ZK1 10 9 geltend zu machen, nach Anhörung des Kostenträgers festzulegen und alsdann der Stadt D. in Rechnung zu stellen. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Stadt D. bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 5. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art.